Erbrecht

Das Erbrecht ist ein sehr vielseitiges Rechtsgebiet mit vielen Bezügen zu anderen Bereichen wie dem Familien-, Gesellschafts- und Steuerrecht. Eine frühzeitig abgestimmte Vorsorgeplanung verhindert Ärger nach dem Eintritt des Erbfalles.
Rechtsanwalt Philipp Spoth: Erbrecht

Gerade im Erbrecht sollte eine frühzeitig eine abgestimmte Vorsorgeplanung erstellt werden, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Geschieht dies nicht, ist der Ärger nach dem Eintritt des Erbfalles oftmals vorprogrammiert. Auch zum Betätigungsfeld des Erbrechts gehören sog. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Auch bei diesen Dokumenten sollten eine Abstimmung mit dem Rechtsanwalt erfolgen, um sicherzustellen, dass das gewünschte Ergebnis tatsächlich erreicht wird.

01 Vorsorgeplanung

Die Arbeit des erbrechtlichen Beraters beginnt idealerweise nicht erst mit dem Tod des Erblassers, sondern mit einer auf die jeweiligen persönlichen Verhältnisse angepasste Vorsorgeplanung. Da sich die Verhältnisse im Laufe eines Lebens aber immer wieder ändern können, sollte eine einmal getroffene Regelung in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob sie der beabsichtigten Rechtsfolge noch genügt.

Von zentraler Bedeutung im Rahmen der Vorsorgeplanung ist, neben der Errichtung eines Testaments, die sog. vorweggenommene Erbfolge. Die Motivation, „lieber mit der warmen Hand zu schenken“ und damit möglicherweise die Pflege im Alter durch die eigenen Angehörigen abzusichern, ist weit verbreitet. Dabei sollten aber auch sozialrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen bedacht und sorgfältig geprüft werden.

Besonders wichtig ist eine durchdachte Vorsorge im Bereich der Unternehmensnachfolge. Hier ist es unerlässlich, erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Folgen aufeinander abzustimmen, da für die unterschiedlichen Gesellschaftsformen jeweils andere Regeln gelten. Und auch nicht jeder nach dem Gesetz berufene Erbe kann oder will einen Betrieb des Erblassers weiterführen.

02 Testamentsgestaltung

Streitpunkt der meisten erbrechtlichen Auseinandersetzungen ist die Auslegung von letztwilligen Verfügungen. Um dieses Risiko zu minimieren, stehe ich Ihnen bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Die bekannteste Gestaltungsvariante eines Testaments ist das sog. „Berliner Testament“. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass die Kinder nach dem Tod des Längstlebenden erben sollen. Aber, auch wenn eine solche Regelung auf den ersten Blick die gerechteste und beste Lösung zu sein scheint, birgt sie Schwierigkeiten und Gefahren, die oft nicht bekannt und nicht bedacht werden.

Um hier eine sachgerechte Beratung gewährleisten zu können, ist es zunächst unerlässlich, den zukünftigen Nachlass und die Familienverhältnisse festzustellen. Hier sind u. a. folgende Fragen zu klären:

Gibt es Auslandsberührungen, etwa durch Vermögen im Ausland oder die ausländische Staatsangehörigkeit eines Nachlassbeteiligten? Gibt es Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, Lebensversicherungen oder Gesellschaftsanteile? Welche gesetzlichen Erben und evtl. Pflichtteilsberechtigte sind vorhanden? Ist der Erblasser verheiratet und in welchem Güterstand leben die Ehegatten? Bestehen Einschränkungen der Testierfreiheit durch frühere gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge?

Gerade für Unternehmer ist es unerlässlich, letztwillige Verfügungen und Gesellschaftsverträge im Wege der Vorsorgeplanung aufeinander abzustimmen. Geschieht dies nämlich nicht und kommt es im Erbfall zum Streit, kann hierdurch die Existenz eines Unternehmens gefährdet werden.

Ein weiteres Problemfeld sind die sog. Behindertentestamente. Hierbei steht die Absicherung behinderter Angehöriger im Vordergrund, ohne dass diese in Konflikt mit sozialrechtlichen Ansprüchen des Bedachten gerät. Hier gibt es verschiedene Gestaltungsvarianten, bei denen ich Ihnen gerne behilflich bin.

03 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Durch eine kann der Anordnung einer Betreuung vorgebeugt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht voll geschäftsfähig ist. Eine solche Vollmacht kann in der Form einer Generalvollmacht oder auch beschränkt für spezielle Bereiche erteilt werden. Es gibt jedoch umgekehrt auch Rechtsgeschäfte, für die keine Vollmacht erteilt werden kann. Um Fehler oder Problemen vorzubeugen, sollten daher sowohl Bevollmächtigte als auch Vollmachtgeber im Zweifel rechtlichen Rat einholen.

Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um die schriftliche Weisung einer Person, durch die sie als künftiger Patient die Vornahme bestimmter medizinischer Maßnahmen wünscht oder untersagt. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch beim Abfassen einer solchen Verfügung oder einer Vorsorgevollmacht zur Seite.

04 Testamentsvollstreckung

Ein bewährtes Mittel zur Durchsetzung des Erblasserwillens ist die Testamentsvollstreckung. Durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann etwa sichergestellt werden, dass Vermächtnisse oder Auflagen und somit der letzte Wille des Erblassers erfüllt werden. Zudem vereinfacht die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oftmals die Verwaltung und die Auseinandersetzung des Nachlasses durch eine neutrale Person.

Ferner kann der Nachlass vor unerfahrenen oder böswilligen Erben oder vor Eigengläubigern des Erben geschützt werden. Dies ist insbesondere bei einer Unternehmensfortführung durch die Erben von Interesse.

05 Nach dem Eintritt des Erbfalls

Nach dem Eintritt des Erbfalls stellt sich für viele Mandanten die Frage, ob sie überhaupt Erbe geworden sind und ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen sollen. Oft steht hier die Sorge im Vordergrund, für Schulden des Erblassers haften zu müssen. Jedoch bietet das Erbrecht neben der Ausschlagung weitere Möglichkeiten, die eigenen Haftung zu begrenzen, z.B. durch eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz. Diese Möglichkeiten sollten ggf. mit einem Rechtsanwalt erörtert werden.

Umgekehrt stellt sich für Angehörige, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, die Frage, ob ein Testament überhaupt wirksam ist oder möglicherweise angefochten werden kann. Ferner ergibt sich hier das Problem, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht und wie dieser durchgesetzt werden kann. Hier ist der Erbe verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines sog. Nachlassverzeichnisses zu geben.

Sind mehrere Personen als Erben berufen, entsteht eine sog. Erbengemeinschaft. Deren Mitglieder sind dazu verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Diese Verpflichtung birgt häufig großes Konfliktpotential. Gleiches gilt hinsichtlich der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.

Weitere Probleme bereiten Vermächtnisse, Pflichtteilsergänzung, Testamentsvollstreckung und die Frage, ob ein Erbschein beantragt werden muss. Bei diesen und weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Da das Erbrecht einen Großteil meiner anwaltlichen Tätigkeit ausmacht, habe ich eine Weiterbildung zum Fachanwalt für Erbrecht absolviert. Aufgrund der diesbezüglichen berufsrechtlichen Regelungen bin ich jedoch bislang nicht befugt, diesen Titel zu führen, nehme aber regelmäßig an entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen teil.

Wobei kann kann ich Ihnen helfen?

Die Kontaktaufnahme ist selbstverständlich kostenfrei und unverbindlich. Über alle Kosten werden Sie im Vorfeld von mir aufgeklärt. Erst danach entscheiden Sie, ob für Sie eine Beratung oder Beauftragung in Frage kommt. Meine Kontaktdaten finden Sie hier, rufen Sie mich an unter: 02246 / 932 136 oder verwenden folgendes

Andere Rechtsgebiete

Schnellkontakt-Formular

Ich sichere Ihnen zu, dass ich mich so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setze. Sie können mich auch unter den Telefonnummern 02246 / 932 136 oder 0202 / 607 803 erreichen.

Wir verwenden Cookies, damit Sie die Funktionen unserer Website optimal nutzen und wir Ihnen mehr Benutzerfreundlichkeit bieten können. Durch die Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Datenschutzerklärung